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   OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.1996 - 10 B 10137/96   

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OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.1996 - 10 B 10137/96 (https://dejure.org/1996,5311)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03.04.1996 - 10 B 10137/96 (https://dejure.org/1996,5311)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03. April 1996 - 10 B 10137/96 (https://dejure.org/1996,5311)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Türkischer Arbeitnehmer; Ordnungsgemäße Beschäftigung; Arbeitserlaubnis ; Aufenthaltserlaubnis; Arglistige Täuschung; Drohung ; Bestechung ; Wohnsitz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 69 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.1996 - 10 B 10137/96
    Zwar hat nach dieser Bestimmung der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt, und er kann sich dann auch - unabhängig davon, zu welchem Zweck der Aufenthalt, während dessen die Beschäftigung ausgeübt wurde, erlaubt worden war und ob die Gründe, die für die Erlaubnis maßgebend waren, fortbestehen - unmittelbar auf diese Bestimmung berufen, um außer der Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung zu erreichen (vgl. z. B. EuGH, Urteile vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 - Sevince, DVBl. 1991, S. 529 f., und vom 16. Dezember 1992 - Rs. C-237/91 - Kus, InfAuslR 1993, S. 41 f.; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1995 - 1 C 2.94 -, DÖV 1995, S. 956 f.).
  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltsgenehmigung - Rücknahme - Beschäftigung -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.1996 - 10 B 10137/96
    Dazu, daß in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung von vornherein nicht gegeben waren, die Aufenthaltsgenehmigung nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes - AuslG - nachträglich zeitlich beschränkt, sondern nur - mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft - zurückgenommen werden kann und daß eine bei einem solchen Sachverhalt gleichwohl auf § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG gestützte Beendigung der Geltung der Aufenthaltsgenehmigung aus den Bestimmungen über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gerechtfertigt werden kann, ohne daß es dazu einer richterlichen Umdeutung der Verfügung bedarf, kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 3.94 -, InfAuslR 1995, S. 349 f.) verwiesen werden.
  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.1996 - 10 B 10137/96
    Zwar hat nach dieser Bestimmung der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt, und er kann sich dann auch - unabhängig davon, zu welchem Zweck der Aufenthalt, während dessen die Beschäftigung ausgeübt wurde, erlaubt worden war und ob die Gründe, die für die Erlaubnis maßgebend waren, fortbestehen - unmittelbar auf diese Bestimmung berufen, um außer der Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung zu erreichen (vgl. z. B. EuGH, Urteile vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 - Sevince, DVBl. 1991, S. 529 f., und vom 16. Dezember 1992 - Rs. C-237/91 - Kus, InfAuslR 1993, S. 41 f.; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1995 - 1 C 2.94 -, DÖV 1995, S. 956 f.).
  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 20.81

    Ausländer - Ehe - Deutscher - Aufenthaltserlaubnis - Zeitliche Beschränkung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.1996 - 10 B 10137/96
    Das für eine Verwirkung der Befugnis zur (rückwirkenden) Aufhebung einer wegen arglistiger Täuschung, Drohung oder Bestechung rechtswidrigen Aufenthaltsgenehmigung erforderliche "Umstandsmoment" fehlt aber jedenfalls dann, wenn die Ausländerbehörde von einer Rücknahme ("ex tunc") - bislang - erkennbar deshalb abgesehen hat, weil sie wie ein Teil der (früheren) Rechtsprechung und Literatur (vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 11. Oktober 1972 - IV B 529/72 -, DÖV 1973, S. 171 f.; Hailbronner, AuslR, Rdnr. 25 zu § 45 AuslG; vgl. dazu jedenfalls für eine Rücknahme "ex nunc" auch BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 20.81 -, BVerwGE 65, S. 174 f.; offengelassen VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 09. Februar 1994 - 13 S 101/94 -, InfAuslR 1994, S. 170 f.) davon ausgegangen ist, daß eine Aufenthaltsgenehmigung überhaupt nicht zurückgenommen werden könne, und statt dessen - wie hier - die Aufenthaltsgenehmigung "nur" gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG "mit Wirkung für die Zukunft" nachträglich zeitlich beschränkt hat; und das "Umstandsmoment" fehlt des weiteren auch dann zumindest, wenn die Ausländerbehörde - bisher - erkennbar noch gar nicht in die Prüfung der Frage, ob und - ggf. - mit welcher Wirkung die Aufenthaltsgenehmigung zurückgenommen werden soll, eingegangen ist, weil sie der Auffassung ist, daß es einer Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigung nicht bedarf, um wegen des nachträglich festgestellten unlauteren Verhaltens des Ausländers im Genehmigungsverfahren dessen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu unterbinden, und so eine anderweitige aufenthaltsbeendende Maßnahme - wie insbesondere eine Ausweisung oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung - getroffen hat.
  • BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbewilligung - Assoziationsrat - Ordnungsmäßige

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.1996 - 10 B 10137/96
    Zwar kann sich ein türkischer Staatsangehöriger, der die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, unmittelbar auf diese Bestimmung berufen, um neben dem Zugang zum Arbeitsmarkt die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1995 - 1 C 11.94 -, EZAR 024 Nr. 4; vgl. des weiteren zu Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 das Urteil des EuGH in der Rechtssache Eroglu).
  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.1996 - 10 B 10137/96
    Zwar hat nach dieser Bestimmung der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt, und er kann sich dann auch - unabhängig davon, zu welchem Zweck der Aufenthalt, während dessen die Beschäftigung ausgeübt wurde, erlaubt worden war und ob die Gründe, die für die Erlaubnis maßgebend waren, fortbestehen - unmittelbar auf diese Bestimmung berufen, um außer der Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung zu erreichen (vgl. z. B. EuGH, Urteile vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 - Sevince, DVBl. 1991, S. 529 f., und vom 16. Dezember 1992 - Rs. C-237/91 - Kus, InfAuslR 1993, S. 41 f.; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1995 - 1 C 2.94 -, DÖV 1995, S. 956 f.).
  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.1996 - 10 B 10137/96
    Von dieser rechtlichen Würdigung ist der Europäische Gerichtshof in den nachfolgenden Erkenntnissen (Urteile vom 03. Oktober 1994 - Rs. C-355/93 - Eroglu, InfAuslR 1994, S. 385 f., und vom 06. Juni 1995 - Rs. C-434/93 - Bozkurt, InfAuslR 1995, S. 261 f.) nicht etwa abgerückt; das gilt namentlich für die Entscheidung im Verfahren Bozkurt, in der er - gerade von dem vorbezeichneten rechtlichen Ausgangspunkt her - lediglich hervorgehoben hat, daß eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 auch dann gegeben sein kann, wenn der türkische Arbeitnehmer weder über eine Arbeits- noch über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, und zwar für den Fall, daß er der betreffenden Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates ohne diese Erlaubnisse nachgehen darf.
  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.1996 - 10 B 10137/96
    Von dieser rechtlichen Würdigung ist der Europäische Gerichtshof in den nachfolgenden Erkenntnissen (Urteile vom 03. Oktober 1994 - Rs. C-355/93 - Eroglu, InfAuslR 1994, S. 385 f., und vom 06. Juni 1995 - Rs. C-434/93 - Bozkurt, InfAuslR 1995, S. 261 f.) nicht etwa abgerückt; das gilt namentlich für die Entscheidung im Verfahren Bozkurt, in der er - gerade von dem vorbezeichneten rechtlichen Ausgangspunkt her - lediglich hervorgehoben hat, daß eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 auch dann gegeben sein kann, wenn der türkische Arbeitnehmer weder über eine Arbeits- noch über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, und zwar für den Fall, daß er der betreffenden Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates ohne diese Erlaubnisse nachgehen darf.
  • BVerwG, 21.08.1995 - 1 B 119.95

    Zulassung einer Grundsatzrevision - Ausweisung und Versagung der Verlängerung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.1996 - 10 B 10137/96
    Schließlich sei noch ergänzend darauf hingewiesen, daß man, wenn allein das Vorliegen einer wirksamen, wenn auch wegen ihrer Erwirkung durch Vortäuschung einer Ehe rechtswidrigen Aufenthaltsgenehmigung für die Zeit der im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 maßgeblichen Beschäftigung ausreichend sein sollte, um das supranationale Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung zur Entstehung gelangen zu lassen, dem türkischen Arbeitnehmer schwerlich wegen des Erschleichens der für die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung vorausgesetzten Aufenthaltsgenehmigung die Berufung auf dieses Bleiberecht aus Gründen des Rechtsmißbrauchs wird versagen können, wie das das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 21. Juni 1995 - 1 C 4.93 -, InfAuslR 1995, S. 393, angedeutet hat.
  • VGH Hessen, 29.03.1995 - 12 TH 3249/94

    Verdrängung des generellen Versagungsgrundes des AuslG 1990 § 7 Abs 2 im Falle

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.1996 - 10 B 10137/96
    In deren Sinne Familienangehöriger sind wohl nur die in § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes/EWG - AufenthG/EWG - genannten Personen (so auch z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 21. Dezember 1994 - 18 B 2440/94 -, EZAR 034 Nr. 5; vgl. dazu des weiteren z. B. HessVGH, Beschlüsse vom 27. Februar 1995 - 12 TH 3161/94 -, InfAuslR 1995, S. 395, und vom 29. März 1995 - 12 TH 3249/94 -, InfAuslR 1995, S. 279 f.).
  • BVerwG, 21.06.1995 - 1 C 4.93
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1994 - 13 S 101/94

    Aufenthaltsgenehmigung: rückwirkende Befristung - rückwirkende Rücknahme;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1994 - 18 B 2440/94

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht; Ausweisung türkischer Staatsangehöriger

  • VGH Hessen, 27.02.1995 - 12 TH 3161/94

    Zum "Familienangehörigen" iSv EWGAssRBes 1/80 Art 7; hier: Getrenntleben von

  • BVerwG, 04.10.1982 - 1 B 98.82
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.1972 - IV B 529/72
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.05.2000 - 10 B 10645/00
    Denn allein schon diese Aussicht - selbst bei frühzeitigem Bekanntwerden seines unredlichen Tuns geraume Zeit im Bundesgebiet verbleiben und gegebenenfalls weiterarbeiten zu können - könnte andere Ausländer dazu veranlassen, ebenfalls den Weg der Vertuschung einer Trennung oder gar wie hier der Scheinehe - die nicht selten einhergehen mit massiver Unterdrucksetzung des jeweiligen deutschen Ehepartners - zu wählen, um die ausländerrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. April 1996 - 10 B 10137/96 - und vom 24. Juli 1996 - 10 B 10939/96 -).
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